für orthopädische Behinderungen (Wirbelsäulenerkrankte)
Der Gesetzgeber hat die Probleme und Risiken einer Bevölkerungsgruppe, die in „Gefahr einer Behinderung“ ist, erkannt und hierfür ein für die gesetzlichen Kassen verbindliches Gesetz verabschiedet. Das Gesetz bzw. die ergänzende Rahmenvereinbarung zwischen Verbänden und den Kassen, haben folgenden Inhalt:
- Rehabilitationssport ist gedacht für Menschen, die auf Grund von Beschwerden nicht mehr an üblichen Sportprogrammen (z. B. Vereinstraining, Fitnessstudio, selbstständiges Joggen…) teilnehmen können.
- Sie bedürfen eines gesonderten Programms, damit sie langfristig und nachhaltig an das Sport treiben herangeführt werden.
- Das Rezept Rehasport kann nur von einem Arzt verschrieben werden, belastet jedoch sein Heilmittelbudget nicht.
- Das Rezept umfasst 50 Einheiten, die innerhalb von 18 Monaten erbracht werden können.
- Die gesetzlichen Kassen haben eine Beitragspflicht.
- Für die Durchführung von Rehabilitationssportgruppen nach § 44 SGB IX bedarf es einer gesonderten Zulassung und Qualifizierung.
Das bedeutet:
JEDER ARZT kann Rehabilitationssport verordnen und dies ohne Belastung seines Budgets!
Die vorgeschriebene Übungsleiter-Lizenz hat Siegfried Höhler bereits seit 2008.

