Physikalischen Therapie
im Therapiezentrum
Siegfried Höhler
Manuelle Therapie
Definition:
Von Therapeuten durchgeführter Teil der manuellen Medizin auf der Grundlage der Biomechanik und Reflexlehre zur Behandlung von Dysfunktionen der Bewegungsorgane mit reflektorischen Auswirkungen. Sie beinhaltet aktive und passive Dehnung verkürzter muskulärer und neuraler Strukturen, Kräftigung der abgeschwächten Antagonisten und Gelenkmobilisationen durch translatorische Gelenkmobilisationen. Anwendung einer gezielten impulslosen Mobilisation oder von Weichteiltechniken. Die krankengymnastische manuelle Therapie enthält keine passiven Manipulationstechniken von blockierten Gelenkstrukturen an der Wirbelsäule.
Therapeutische Wirkung:
- Gelenkmobilisation durch Traktion oder Gleitmobilisation.
- Wirkung auf Muskulatur, Bindegewebe und neurale Strukturen.
- Kräftigung abgeschwächter Muskulatur.
- Wirkung auf Gelenkrezeptoren, Sehnen- und Muskelrezeptoren durch Hemmung oder Bahnung.
Indikationen:
- Gelenkfunktionsstörungen, reversibel (sogenannte Blockierung, Hypomobilität, Hypermobilität) mit und ohne Schmerzen.
- Muskuläre Störungen mit abgeschwächter und/oder verkürzter Muskulatur.
- Schmerzen.
- Neural bedingte Muskelschwäche bei peripheren Nervenkompressionen.
Therapieziel:
- Wiederherstellung der physiologischen Gelenkfunktion.
- Wiederherstellung der physiologischen Muskelfunktion.
- Schmerzlinderung bei arthrogenen, muskulären und neuralen Störungen.
Leistung:
- Behandlung aufgrund einer manualtherapeutischen Diagnostik nach einem
individuellen manualtherapeutischen Behandlungsplan. - Schulung in speziellen Gelenk- und Muskelübungen.
Regelbehandlungszeit:
Richtwert: 15 bis 25 Minuten.
Weiterbildungsnachweis:
Die unter dieser Position beschriebenen Leistungen sind abrechenbar von
Physiotherapeuten, die eine erfolgreich abgeschlossene spezielle Weiterbildung in
Manueller Therapie von mind. 260 Std. mit Abschlussprüfung in einer Weiterbildungs-
einrichtung, die die Anforderungen der Gemeinsamen Empfehlungen nach
§ 124 Abs. 4 SGB V erfüllt, nachweisen.
